Wer ist zuständig für die Gewässerunterhaltung?
Oberirdische Gewässer werden nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie den Bedürfnissen der Gewässerunterhaltung und des Hochwasserschutzes zwischen Gewässer I. und II. Ordnung unterschieden. Die Unterhaltung der Gewässer obliegt als öffentlich-rechtliche Verpflichtung für die Gewässer I. Ordnung, mit Ausnahme der Binnenwasserstraßen, dem Wasserwirtschaftsamt (Landesamt für Umwelt) und für die Gewässer II. Ordnung dem Wasser- und Bodenverband „Oberland Calau“ (WBV) in seinem Verbandsgebiet. Die Durchführung der Unterhaltung an den Gewässern I. Ordnung obliegt den Gewässerunterhaltungsverbänden nach Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes. [§ 79 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) i.V.m. § 40 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)]
Zum Umfang der Gewässerunterhaltung gehören:
- die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
- die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
- die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wildlebenden Tieren und Pflanzen,
- die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
- auch die Unterhaltung und der Betrieb von Schöpfwerken, die der Abführung des Wassers dienen, und von Stauanlagen, die der Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Rückhaltung von Wasser den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, dienen. [§ 78 BbgWG i.V.m § 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)]
Die Gewässerunterhaltung dient somit einerseits der Erhaltung der physikalischen und biologischen Funktionen des Gewässers und andererseits der Abwendung der vom Gewässer ausgehenden Gefahren und Nachteile. Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung tragen. Die Gewässerunterhaltung ist nach Maßgabe der von der Obersten Wasserbehörde eingeführten Richtlinie und unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschauen durchzuführen. Daraus ergibt sich in Abhängigkeit von der Funktion des jeweiligen Gewässers ein bestimmter Bedarf an Unterhaltungsleistungen. Diesem Bedarf wird in der Regel durch ein- bis mehrmalige Unterhaltungsmaßnahmen entsprochen.
Die für die Durchführung der Gewässerunterhaltung Zuständigen erstellen einen ein- oder mehrjährigen Plan zur Unterhaltung der Gewässer. Der Gewässerunterhaltungsplan muss mindestens die Benennung und Beschreibung der geplanten Maßnahmen und die Art und Weise ihrer Ausführung enthalten. Er ist mit den örtlich zuständigen Behörden abzustimmen. [§ 79 BbgWG]
Die Kosten für die Maßnahmen zur Durchführung der Unterhaltung an den Gewässern I. Ordnung trägt das Land. [79 BbgWG]
Die Bemessung der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung bestimmt sich nach dem Verhältnis der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind. [§ 80 BbgWG]
Für die durch die Erschwerung der Unterhaltung entstehenden Kosten sollen die Eigentümer oder Verursacher gesondert nach Maßgabe des § 85 herangezogen werden.