Zuständigkeiten der Gewässerunterhaltung - Wasser- und Bodenverband "Oberland Calau"

- Körperschaft des öffentlichen Rechts -
zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2015‑11, DIN EN ISO 14001:2015‑11 und DIN ISO 45001:2018‑06
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Wer ist zuständig für die Gewässerunterhaltung?
Oberirdische  Gewässer werden nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie den  Bedürfnissen der Gewässerunterhaltung und des Hochwasserschutzes  zwischen Gewässer I. und II. Ordnung unterschieden. Die Unterhaltung der  Gewässer obliegt als öffentlich-rechtliche Verpflichtung für die  Gewässer I. Ordnung, mit Ausnahme der Binnenwasserstraßen, dem  Wasserwirtschaftsamt (Landesamt für Umwelt) und für die Gewässer II.  Ordnung dem Wasser- und Bodenverband „Oberland Calau“ (WBV) in seinem  Verbandsgebiet. Die Durchführung der Unterhaltung an den Gewässern I.  Ordnung obliegt den Gewässerunterhaltungsverbänden nach Vorgaben des  Wasserwirtschaftsamtes. [§ 79 des Brandenburgischen Wassergesetzes  (BbgWG) i.V.m. § 40 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)]

Zum Umfang der Gewässerunterhaltung gehören:
  • die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
  • die  Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung  einer standortgerechten Ufervegetation sowie die Freihaltung der Ufer  für den Wasserabfluss,
  • die Erhaltung und Förderung der  ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als  Lebensraum von wildlebenden Tieren und Pflanzen,
  • die  Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung  oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den  wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
  • auch  die Unterhaltung und der Betrieb von Schöpfwerken, die der Abführung  des Wassers dienen, und von Stauanlagen, die der Erhaltung des Gewässers  in einem Zustand, der hinsichtlich der Rückhaltung von Wasser den  wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, dienen. [§ 78 BbgWG  i.V.m § 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)]

Die  Gewässerunterhaltung dient somit einerseits der Erhaltung der  physikalischen und biologischen Funktionen des Gewässers und  andererseits der Abwendung der vom Gewässer ausgehenden Gefahren und  Nachteile. Die Gewässerunterhaltung muss sich an den  Bewirtschaftungszielen ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele  nicht gefährden. Sie muss der Erhaltung der Leistungs- und  Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung tragen. Die  Gewässerunterhaltung ist nach Maßgabe der von der Obersten Wasserbehörde  eingeführten Richtlinie und unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschauen  durchzuführen. Daraus ergibt sich in Abhängigkeit von der Funktion des  jeweiligen Gewässers ein bestimmter Bedarf an Unterhaltungsleistungen.  Diesem Bedarf wird in der Regel durch ein- bis mehrmalige  Unterhaltungsmaßnahmen entsprochen.

Die für  die Durchführung der Gewässerunterhaltung Zuständigen erstellen einen  ein- oder mehrjährigen Plan zur Unterhaltung der Gewässer. Der  Gewässerunterhaltungsplan muss mindestens die Benennung und Beschreibung  der geplanten Maßnahmen und die Art und Weise ihrer Ausführung  enthalten. Er ist mit den örtlich zuständigen Behörden abzustimmen. [§  79 BbgWG]

Die Kosten für die Maßnahmen zur Durchführung der Unterhaltung an den Gewässern I. Ordnung trägt das Land. [79 BbgWG]
Die  Bemessung der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände zur  Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung bestimmt sich nach dem Verhältnis  der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind.  [§ 80 BbgWG]

Für die durch die Erschwerung der  Unterhaltung entstehenden Kosten sollen die Eigentümer oder Verursacher  gesondert nach Maßgabe des § 85 herangezogen werden.

Wasser- und Bodenverband
"Oberland Calau"
Lindenstraße 2
03226 Vetschau OT Raddusch
Wasser- und Bodenverband
"Oberland Calau"
Lindenstraße 2
03226 Vetschau OT Raddusch
WBVOC
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