Welche Rechte/Pflichten hat der Gewässeranlieger?
Um einen ordnungsgemäßen Arbeitsablauf der Gewässerunterhaltung des Wasser- und Bodenverbandes "Oberland Calau" (WBV) zu gewährleisten sind alle Hindernisse –wenn vorhanden-, die eine maschinelle Gewässerunterhaltung beeinträchtigen, von den Uferrandstreifen (bis 5 m ab Böschungsoberkante) zu entfernen. Vorhandene genehmigte Anlagen (u.a. Rohrleitungsein- und ausläufe), die durch die technischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung beschädigt werden könnten, sind mit einem Stahlrohr oder Vierkant mit rotweißer Markierung mindestens 1,00 m über Geländeoberkante zu kennzeichnen.
Zudem haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungs-pflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend benutzen, Mäh- und Räumgut ablegen und auf den Grundstücken einebnen. [§ 41 WHG, § 84 BbgWG, § 7 Verbandssatzung] Die vorübergehende Lagerung und das Einebnen des Aushubs und Mähguts ist zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird. Boden- und Mähgutabtransport sind somit keine Standardleistungen, sondern zählen zu zusätzlichen Aufwendungen. Auch die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern haben zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird.
Zur reibungslosen Durchführung der Gewässerunterhaltungsarbeiten benötigt der WBV die Absicherung der notwendigen „Baufreiheit“ an den Gewässern und die Gewährleistung der ungehinderten Zufahrt und zeitweisen Grundstücksbenutzung durch die mit den Unterhaltungs-maßnahmen beauftragten Personen.
Weiteres regeln die §§ 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (Auszug aus dem Gesetz):
§ 4 Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums
(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.
(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.
(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht
1. zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2. zum Ausbau eines Gewässers.
(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.
(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.
§ 5 Allgemeine Sorgfaltspflichten
(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um
1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
2. eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
3. die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
4. eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.
(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.