Rechte/ Pflichten der Gewässeranlieger - Wasser- und Bodenverband "Oberland Calau"

- Körperschaft des öffentlichen Rechts -
zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2015‑11, DIN EN ISO 14001:2015‑11 und DIN ISO 45001:2018‑06
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Welche Rechte/Pflichten hat der Gewässeranlieger?
Um  einen ordnungsgemäßen Arbeitsablauf der Gewässerunterhaltung des  Wasser- und Bodenverbandes "Oberland Calau" (WBV) zu gewährleisten sind  alle Hindernisse –wenn vorhanden-, die eine maschinelle  Gewässerunterhaltung beeinträchtigen, von den Uferrandstreifen (bis 5 m  ab Böschungsoberkante) zu entfernen. Vorhandene genehmigte Anlagen (u.a.  Rohrleitungsein- und ausläufe), die durch die technischen Maßnahmen der  Gewässerunterhaltung beschädigt werden könnten, sind mit einem  Stahlrohr oder Vierkant mit rotweißer Markierung mindestens 1,00 m über  Geländeoberkante zu kennzeichnen.
Zudem haben die Eigentümer,  Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer zu  dulden, dass die Unterhaltungs-pflichtigen oder deren Beauftragte die  Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend benutzen, Mäh- und Räumgut  ablegen und auf den Grundstücken einebnen. [§ 41 WHG, § 84 BbgWG, § 7  Verbandssatzung] Die vorübergehende Lagerung und das Einebnen des  Aushubs und Mähguts ist zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung  nicht dauernd beeinträchtigt wird. Boden- und Mähgutabtransport sind  somit keine Standardleistungen, sondern zählen zu zusätzlichen  Aufwendungen. Auch die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern  haben zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder  unterbrochen wird.
Zur reibungslosen Durchführung der  Gewässerunterhaltungsarbeiten benötigt der WBV die Absicherung der  notwendigen „Baufreiheit“ an den Gewässern und die Gewährleistung der  ungehinderten Zufahrt und zeitweisen Grundstücksbenutzung durch die mit  den Unterhaltungs-maßnahmen beauftragten Personen.

Weiteres regeln die §§ 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (Auszug aus dem Gesetz):

§ 4 Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums
(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.
(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.
(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht
1. zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2. zum Ausbau eines Gewässers.
(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.
(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

§ 5 Allgemeine Sorgfaltspflichten
(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um
1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
2. eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
3. die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
4. eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.
(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.

Wasser- und Bodenverband
"Oberland Calau"
Lindenstraße 2
03226 Vetschau OT Raddusch
Wasser- und Bodenverband
"Oberland Calau"
Lindenstraße 2
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WBVOC
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