Bekanntmachung & Termine - Wasser- und Bodenverband "Oberland Calau"

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Bekanntmachung & Termine

Aktuelles
Bekanntmachungen
Auf dieser Seite veröffentlicht der Wasser- und Bodenverband "Oberland Calau" seine öffentlichen und sonstigen Bekanntmachungen im Sinne des § 38 der Verbandssatzung und der Vorschriften des § 41 Abs. 1 - Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Die gesetzlich oder satzungsrechtlich vorgeschriebenen Veröffentlichungen werden zudem in den amtlichen Mitteilungsblättern (Amtsblätter) bekannt gegeben.

Wir bitten alle Gewässeranlieger um Unterstützung bei der Umsetzung der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen.
Um seinen Unterhaltungspflichten nachkommen zu können, benötigt der Wasser- und Bodenverband Oberland Calau bei seinen Krautungsmaßnahmen freien Zugang zu den Gewässern!

Durchführung der Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern I. und II. Ordnung sowie Hochwasserschutzdeichen vom 1.Juni 2025 bis 30.04.2026
 
Ab Anfang Juni 2025 bis Ende April 2025 führt der Wasser- und Bodenverband „Oberland Calau“ (WBVOC) sowie die von uns beauftragten Unternehmen die planmäßigen und genehmigten Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern I. Ordnung; II. Ordnung sowie den Hochwasserschutzdeichen innerhalb unseres Verbandsgebiets durch. Außerhalb dieser Zeit werden im Bedarfsfall ebenfalls Unterhaltungsmaßnahmen zur Verkehrssicherung, zur Sicherung des schadlosen Wasserabflusses und für den Hochwasserschutz durchgeführt.

Gemäß § 41 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 84 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) kündigen wir die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene Benutzung der Grundstücke bzw. Anliegergrundstücke an. Nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer, Deiche und Vorländer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend benutzen, Kraut und Aushub ablegen, auf den Grundstücken einebnen und aus ihnen bei Bedarf Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen. Sie haben ferner zu dulden, dass die Uferbereiche im Interesse der Unterhaltung oder der naturnahen Entwicklung der Gewässer standorttypisch bepflanzt werden (§ 41 Abs. 1, Nr. 3 WHG). Zudem sind alle Handlungen zu unterlassen, die die Gewässerunterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden (§ 41 Abs. 2 WHG).

Zum Wohle der Allgemeinheit und für den vorbeugenden Hochwasserschutz sind die Gewässerrandstreifen durch die Grundstückseigentümer und -nutzer so zu bewirtschaften, dass die Zugänglichkeit für den Unterhaltungspflichtigen möglich und für die Durchführung der notwendigen Gewässerunterhaltungsarbeiten nicht beeinträchtigt wird.

Im Außenbereich beträgt die Breite des Gewässerrandstreifens an Gewässern II. Ordnung von der Böschungsoberkante landeinwärts 5 m und von Gewässern I. Ordnung 10 m. Innerorts können abweichende Regelungen durch die Wasserbehörde getroffen werden (§ 38 Abs. S. 3 WHG). Die Errichtung von Anlagen an den Gewässern und innerhalb der Gewässerrandstreifen, wie z. B. Brücken, Überfahrten aber auch Zäune, feste Koppeln und Gehölzanpflanzungen sind genehmigungspflichtig durch die untere Wasserbehörde des Landkreises. Bestehende Anlagen, die durch die technischen Maßnahmen, während der Gewässer- oder Deichunterhaltung beschädigt werden könnten (z. B. Grenzsteine, Rohrleitungseinläufe o.ä.) sind zu kennzeichnen, z.B. mit einem Pfahl von mindestens 1,5 m über Geländeoberkante.

Gemäß § 80 Abs. 1 BbgWG in Verbindung mit § 85 BbgWG hat der Verursacher oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage dem Gewässerunterhaltungspflichtigen die Mehrkosten zu ersetzen, wenn sich durch besondere, die Unterhaltung erschwerende Umstände (Erschwerung) die Kosten der Unterhaltung erhöhen. Gemäß § 85 BbgWG sind Erschwerungen:

  1. Einleitungen in Gewässer und Einträge von Stoffen durch Gewässerbenutzungen, die zusätzliche Kontrollen, zusätzliches Krauten und Mähen oder die Entnahme von eingespültem Material erfordern,
  2. Anlagen in, an, unter oder über Gewässern, insbesondere Querbauwerke, Durchlässe und Verrohrungen, Zäune, Stege und Gebäude, die den Unterhaltungsaufwand erhöhen,
  3. Nutzungen im Uferbereich, die den Unterhaltungsaufwand erhöhen,
  4. Grundstücke, die in ihrem Bestand besonders gesichert werden müssen
     
Die Mehrkosten der Unterhaltung durch Erschwerungen können gemäß § 85 BbgWG über separate Leistungsbescheide gegenüber den Grundstückseigentümern, von deren Grundstück eine Erschwerung ausgeht, erhoben werden.
 
Zur Beantwortung von Fragen oder für Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässer- und Deichunterhaltung wenden Sie sich bitte an
 

Wasser- und Bodenverband „Oberland Calau“
Lindenstraße 2
03226 Vetschau OT Raddusch
Telefon 035433 / 5926-0
E-Mail info@wbvoc.de
 

Wir bitten die betroffenen Anlieger um Verständnis und Unterstützung für die Durchführung dieser gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen. Grundstückseigentümer und Anlieger werden gebeten, den Zugang zu den Gewässern und Uferbereichen zu ermöglichen und eventuelle Einwände oder Hinweise frühzeitig an den WBVOC zu richten.
 
gez. Matthias Jank
 
Geschäftsführer

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