Bekanntmachungen
Auf dieser Seite veröffentlicht der Wasser- und Bodenverband "Oberland Calau" seine öffentlichen und sonstigen Bekanntmachungen im Sinne des § 38 der Verbandssatzung und der Vorschriften des § 41 Abs. 1 - Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Die gesetzlich oder satzungsrechtlich vorgeschriebenen Veröffentlichungen werden zudem in den amtlichen Mitteilungsblättern (Amtsblätter) bekannt gegeben.
Wir bitten alle Gewässeranlieger um Unterstützung bei der Umsetzung der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen.
Um seinen Unterhaltungspflichten nachkommen zu können, benötigt der Wasser- und Bodenverband Oberland Calau bei seinen Krautungsmaßnahmen freien Zugang zu den Gewässern!
Bekanntmachung des Wasser- und Bodenverbandes „Oberland Calau“ – Gehölzpflege ab KW 46
- Burg-Lübbener Kanal vom Leiper Graben bis Puschhalla
- Erster Freiheitskanal von Alten Semisch bis Südumfluter
- Baucerowa von der Unteren Boblitzer Kahnfahrt bis Spree
- Alter Semisch Boblitzer Kahnfahrt bis Spree
- Rollkanal von Wehr 99 bis Bürgergraben
- Stilles Fließ von Neue Spree bis Buschgraben
- Südumfluter von Wehr 15 "Friedhofswehr" bis Wehr 23 "Gewitterschleuse"
- Ostgraben von Spree bis Greifenhainer Fließ
Bekanntmachung des Wasser- und Bodenverbandes „Oberland Calau“ – Gewässerunterhaltung der Gewässer II. Ordnung
Verbandssitz: 03226 Vetschau OT Raddusch Lindenstraße 2 Telefon: 035433/59260, E-Mail: info@wbvoc.de,
Internet: www.wbvoc.de
Der Wasser- und Bodenverband „Oberland Calau“ beginnt ab der 25. Kalenderwoche mit den planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern II. Ordnung innerhalb des Verbandsgebietes.
Im Sinne der Regelung des § 84 Abs. 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBl. I/12, [Nr. 20]), zuletzt geändert durch Art. 1 Drittes G zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 04. Dezember 2017 (GVBl. I/17 [Nr. 28] S.1), in Verbindung mit § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771), wird die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anliegergrundstücke hiermit angekündigt. Einzelne betroffene Ortslagen entnehmen Sie bitte den Gewässerunterhaltungs-plänen der Gewässer II. Ordnung auf unserer Homepage.
Gemäß § 41 WHG und § 84 BbgWG haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend benutzen, Mäh- und Räumgut ablegen und auf den Grundstücken einebnen.
Um einen ordnungsgemäßen Arbeitsablauf zu gewährleisten sind alle Hindernisse, die eine maschinelle Gewässerunterhaltung beeinträchtigen, von den Uferrandstreifen (bis 5 m ab Böschungsoberkante) zu entfernen. An dieser Stelle wird darauf verwiesen, dass die Errichtung von Anlagen (u.a. Zäune, feste Koppeln) in und an Gewässern, die sich in einem Abstand bis zu 5 m von der Böschungsoberkante befinden, nach § 87 BbgWG durch die zuständige untere Wasserbehörde des betreffenden Landkreises genehmigungspflichtig sind. Vorhandene Anlagen (u.a. Rohrleitungsein- und ausläufe), die durch die technischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung beschädigt werden könnten, sind mit einem Stahlrohr oder Vierkant mit rot- weißer Markierung mindestens 1,00 m über Geländeoberkante zu kennzeichnen.
Zur reibungslosen Durchführung der Gewässerunterhaltungsarbeiten bitten wir um die Absicherung der notwendigen „Baufreiheit“ an den Gewässern und die Gewährleistung der ungehinderten Zufahrt und zeitweisen Grundstücksbenutzung durch die mit den Unterhaltungsmaßnahmen beauftragten Personen.
Erforderliche Einzelabstimmungen mit Gewässeranliegern werden vom Verband vor der Unterhaltungsmaßnahme geführt. Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung wenden Sie sich bitte an das Sachgebiet I unter der E-Mail-Adresse: info@wbvoc.de.
Raddusch, im Mai 2024
gez. Rainer Schloddarick
Geschäftsführer
Durchführung der Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern I. und II. Ordnung sowie Hochwasserschutzdeichen von Juni bis Dezember 2024
Ab Anfang Juni bis Ende Dezember führen der Wasser- und Bodenverband „Oberland Calau“ (WBVOC), das Landesamt für Umwelt Brandenburg (LfU) sowie die von ihnen beauftragten Unternehmen die planmäßigen und genehmigten Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern I. und II. Ordnung sowie den Hochwasserschutzdeichen innerhalb des Verbandsgebietes durch.
Im Sinne der gesetzlichen Vorgaben nach § 84 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in Verbindung mit den §§ 36, 38 und 41 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in den aktuell gültigen Fassungen kündigen wir die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene Benutzung der Grundstücke bzw. Anliegergrundstücke an.
Die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer, Deiche und Vorländer haben zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen (WBVOC und LfU) oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend benutzen, Kraut und Aushub ablegen und auf den Grundstücken einebnen.
Grundsätzlich gilt zum Wohl der Allgemeinheit und für den vorbeugenden Hochwasserschutz, dass Gewässerrandstreifen durch den Grundstückseigentümer und -nutzer so zu bewirtschaften sind, dass die Gewässerunterhaltung für die Unterhaltungspflichtigen möglich und nicht beeinträchtigt wird.
Im Außenbereich beträgt die Breite des Gewässerrandstreifens (Uferbereich) an Gewässern I. und II. Ordnung von der Böschungsoberkante landeinwärts 5 m. Die Errichtung aller Anlagen wie z. B. Brücken oder Überfahrten aber auch Zäune, Tierhaltung und Gehölzanpflanzungen in und an Gewässern und in den Gewässerrandstreifen ist durch die untere Wasserbehörde des Landkreises genehmigungspflichtig.
Bestehende Anlagen, die durch die technischen Maßnahmen während der Gewässer- oder Deichunterhaltung beschädigt werden könnten (z. B. Grenzsteine, Rohrleitungseinläufe o.ä.) sind zu kennzeichnen, z.B. mit einem Pfahl (rot-weiß) von mindestens 1,5 m über Geländeoberkante.
Wir bitten alle Gewässeranlieger um Unterstützung bei der Umsetzung der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen.
Um seinen Unterhaltungspflichten nachkommen zu können, benötigt der Wasser- und Bodenverband Oberland Calau bei seinen Krautungsmaßnahmen freien Zugang zu den Gewässern!
Dokumente und Unterlagen
Auf dieser Seite stellt der Wasser- und Bodenverband "Oberland Calau" außerdem Unterlagen zu verschiedenen Projekten und Vorhaben zum Download bereit.
- Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit für das Göritzer Mühlenfließ, Abschnitt Calau Stadtgebiet (95010) (Passwort erforderlich)
- Renaturierung des Vetschauer Mühlenfließes, Abschnitt 5, Station 0+000 bis 1+500 (95012) (Passwort erforderlich)
- Grabensystem Schmellwitz (95013) (Passwort erforderlich)
- Renaturierung Vetschauer Mühlenfließ, Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit am Wehr Missen (H025) (95014) (Passwort erforderlich)