Bekanntmachung - Wasser- und Bodenverband "Oberland Calau"

- Körperschaft des öffentlichen Rechts -
zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2015‑11, DIN EN ISO 14001:2015‑11 und DIN ISO 45001:2018‑06
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Bekanntmachungen
Auf dieser Seite veröffentlicht der Wasser- und Bodenverband "Oberland Calau" seine öffentlichen und sonstigen Bekanntmachungen im Sinne des § 38 der Verbandssatzung und der Vorschriften des § 41 Abs. 1 - Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Die gesetzlich oder satzungsrechtlich vorgeschriebenen Veröffentlichungen werden zudem in den amtlichen Mitteilungsblättern (Amtsblätter) bekannt gegeben.

Wir bitten alle Gewässeranlieger um Unterstützung bei der Umsetzung der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen.
Um seinen Unterhaltungspflichten nachkommen zu können, benötigt der Wasser- und Bodenverband Oberland Calau bei seinen Krautungsmaßnahmen freien Zugang zu den Gewässern!
  
Bekanntmachung des Wasser- und Bodenverbandes  „Oberland Calau“ – Gehölzpflege ab KW 46   




Der Wasser-   und Bodenverband „Oberland Calau“ beginnt ab der 46. Kalenderwoche mit der Gehölzpflege an den Gewässern I. Ordnung für den Bereich Lübbenau:

  • Burg-Lübbener Kanal vom Leiper Graben bis Puschhalla
  • Erster Freiheitskanal von Alten Semisch bis Südumfluter
  • Baucerowa von der Unteren Boblitzer Kahnfahrt bis Spree
  • Alter Semisch  Boblitzer Kahnfahrt bis Spree
  • Rollkanal von Wehr 99 bis Bürgergraben
       
 

  





Ebenfalls werden ab der 46. Kalenderwoche mit der Gehölzpflege an den Gewässern I. Ordnung für den Bereich Burg durchgeführt:

  • Stilles Fließ von Neue Spree bis Buschgraben
  • Südumfluter von Wehr 15 "Friedhofswehr" bis Wehr 23 "Gewitterschleuse"
  • Ostgraben von Spree bis Greifenhainer Fließ
       
 

  
Bekanntmachung des Wasser- und Bodenverbandes  „Oberland Calau“ – Gewässerunterhaltung der Gewässer II. Ordnung    

Verbandssitz: 03226 Vetschau OT Raddusch   Lindenstraße 2 Telefon:   035433/59260, E-Mail: info@wbvoc.de,
Internet: www.wbvoc.de
  

Der Wasser-   und Bodenverband „Oberland Calau“ beginnt ab der 25. Kalenderwoche mit den   planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern II. Ordnung   innerhalb des Verbandsgebietes.
  
  
Im Sinne der Regelung des   § 84 Abs. 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom   02. März 2012 (GVBl. I/12, [Nr. 20]), zuletzt geändert durch Art. 1 Drittes G   zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 04. Dezember 2017 (GVBl. I/17   [Nr. 28] S.1), in Verbindung mit   § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I   S. 2585) zuletzt geändert   durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771), wird die Durchführung der   Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der   Anliegergrundstücke hiermit angekündigt. Einzelne betroffene Ortslagen   entnehmen Sie bitte den Gewässerunterhaltungs-plänen der Gewässer II. Ordnung   auf unserer Homepage.
  
  
Gemäß   § 41 WHG und § 84 BbgWG haben die Eigentümer, Anlieger   und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die   Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten,   befahren, vorübergehend benutzen, Mäh- und Räumgut ablegen und auf den   Grundstücken einebnen.
  
  
Um einen   ordnungsgemäßen Arbeitsablauf zu gewährleisten sind alle Hindernisse, die   eine maschinelle Gewässerunterhaltung beeinträchtigen, von den   Uferrandstreifen (bis 5 m ab Böschungsoberkante) zu entfernen. An dieser   Stelle wird darauf verwiesen, dass die Errichtung von Anlagen (u.a. Zäune,   feste Koppeln) in und an Gewässern, die sich in einem Abstand bis zu 5 m   von der Böschungsoberkante befinden, nach § 87 BbgWG durch die   zuständige untere Wasserbehörde des betreffenden Landkreises   genehmigungspflichtig sind. Vorhandene Anlagen (u.a. Rohrleitungsein- und   ausläufe), die durch die technischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung   beschädigt werden könnten, sind mit einem Stahlrohr oder Vierkant mit rot-   weißer Markierung mindestens 1,00 m über Geländeoberkante zu kenn­zeichnen.
  
  
Zur   reibungslosen Durchführung der Gewässerunterhaltungsarbeiten bitten wir um   die Absicherung der notwendigen „Baufreiheit“ an den Gewässern und die   Gewährleistung der ungehinderten Zufahrt und zeitweisen Grundstücksbenutzung   durch die mit den Unterhaltungsmaßnahmen beauftragten Personen.
  
  
Erforderliche   Einzelabstimmungen mit Gewässeranliegern werden vom Verband vor der   Unterhaltungsmaßnahme geführt. Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen   im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung wenden Sie sich   bitte an das Sachgebiet I unter der E-Mail-Adresse: info@wbvoc.de.
  
  
Raddusch, im Mai   2024
  
  
gez. Rainer   Schloddarick
  
Geschäftsführer
  
       
 
 

Durchführung  der Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern I. und II. Ordnung sowie  Hochwasserschutzdeichen von Juni bis Dezember 2024
 
Ab Anfang  Juni bis Ende Dezember führen der Wasser- und Bodenverband „Oberland  Calau“ (WBVOC), das Landesamt für Umwelt Brandenburg (LfU) sowie die von  ihnen beauftragten Unternehmen die planmäßigen und genehmigten  Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern I. und II. Ordnung sowie den  Hochwasserschutzdeichen innerhalb des Verbandsgebietes durch.
 
Im  Sinne der gesetzlichen Vorgaben nach § 84 des Brandenburgischen  Wassergesetzes (BbgWG) in Verbindung mit den §§ 36, 38 und 41 des  Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in den aktuell gültigen Fassungen kündigen  wir die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene  Benutzung der Grundstücke bzw. Anliegergrundstücke an.
 
Die  Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der  Gewässer, Deiche und Vorländer haben zu dulden, dass die  Unterhaltungspflichtigen (WBVOC und LfU) oder deren Beauftragte die  Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend benutzen, Kraut und Aushub  ablegen und auf den Grundstücken einebnen.
 

Grundsätzlich  gilt zum Wohl der Allgemeinheit und für den vorbeugenden  Hochwasserschutz, dass Gewässerrandstreifen durch den  Grundstückseigentümer und -nutzer so zu bewirtschaften sind, dass die  Gewässerunterhaltung für die Unterhaltungspflichtigen möglich und nicht  beeinträchtigt wird.
 

Im Außenbereich  beträgt die Breite des Gewässerrandstreifens (Uferbereich) an Gewässern  I. und II. Ordnung von der Böschungsoberkante landeinwärts 5 m. Die  Errichtung aller Anlagen wie z. B. Brücken oder Überfahrten aber auch  Zäune, Tierhaltung und Gehölzanpflanzungen in und an Gewässern und in  den Gewässerrandstreifen ist durch die untere Wasserbehörde des  Landkreises genehmigungspflichtig.

Bestehende  Anlagen, die durch die technischen Maßnahmen während der Gewässer- oder  Deichunterhaltung beschädigt werden könnten (z. B. Grenzsteine,  Rohrleitungseinläufe o.ä.) sind zu kennzeichnen, z.B. mit einem Pfahl  (rot-weiß) von mindestens 1,5 m über Geländeoberkante.
 
Wir bitten alle Gewässeranlieger um Unterstützung bei der Umsetzung der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen.
Um  seinen Unterhaltungspflichten nachkommen zu können, benötigt der  Wasser- und Bodenverband Oberland Calau bei seinen Krautungsmaßnahmen freien Zugang zu den Gewässern!


Dokumente und Unterlagen
Auf  dieser Seite stellt der Wasser- und Bodenverband "Oberland Calau"  außerdem Unterlagen zu verschiedenen Projekten und Vorhaben zum Download  bereit.

Wasser- und Bodenverband
"Oberland Calau"
Lindenstraße 2
03226 Vetschau OT Raddusch
Wasser- und Bodenverband
"Oberland Calau"
Lindenstraße 2
03226 Vetschau OT Raddusch
WBVOC
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