Unterhaltung I.Ordnung
Unterhaltung Gewässer I. Ordnung

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Deichunterhaltung
Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen gemäß § 97 BbgWG, um die die vollständige Funktion jederzeit zu erhalten.

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Anlagenunterhaltung (in Landeszuständigkeit)
Wasserwirtschaftliche Anlagen in Zuständigkeit des Landes (z.B. Wehre, Schöpfwerke und Fischaufstiegsanlagen). Wartung, Pflege und Bedienung im Auftrag des Landes.

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Die Unterhaltung der circa 2.000 Kilometer Landesgewässer I. Ordnung obliegt dem Wasserwirtschaftsamt. Die Durchführung erfolgt durch die Gewässerunterhaltungsverbände nach Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes.

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Maßnahmen zur Minderung von Schäden durch den Großnager, nach den 7-Punkte-Programm des Umweltministeriums an den Gewässern und Deichen I. Ordnung.
Einteilung der Gewässerunterhaltung in:
Maßnahmen im Bereich der Gewässersohle (Sedimententnahmen, Entschlammen, Grundräumung, Entkrauten, Beseitigen von Unrat, Treib-, Räum-, Schnittgut, Räumung von Sandfängen, Entnahme von Anlandungen, Kies-und Sandbänken),
Maßnahmen im Uferbereich (Mahd von Uferröhricht und Uferstauden) sowie
Maßnahmen im Gewässerumfeld (Gehölzentwicklung und -pflege, Böschungsmahd, Neophyten, Altgewässer und Rinnensysteme, Abwehr von Schädlingen).
Die mit diesen Maßnahmen verbundenen Eingriffe im und am Gewässer sollen so gering wie möglich gehalten werden und naturschonend erfolgen, um die Bewirtschaftungsziele zu erreichen. So ist grundsätzlich zu prüfen, ob eine Unterhaltungsmaßnahme verzichtbar ist, ob sie räumlich oder zeitlich gestaffelt stattfinden oder in ihrer Intensität herabgesetzt werden kann.