Pflichtaufgaben
Pflichtaufgaben
Die Aufgaben des Verbandes sind in § 79 Absatz 1 Satz 1 lit 2 BbgWG und in der Verbandssatzung geregelt.

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Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung, mit seiner Pflege und Entwicklung
Unterhaltung der Gewässer nach der "Richtlinie für die Unterhaltung von Fließgewässer im Land Brandenburg" herausgegeben vom "Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft" des Landes Brandenburg.

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Erhalt und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer gem. § 39 Abs. 1 Satz 2 WHG
Mittels verschiedener Ansätze wie z.B.
mit einer Naturnahe Gewässerunterhaltung als Renaturierungsmaßnahme um das eigendynamische Entwicklungspotenzial des Gewässers zu nutzen.

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Unterhaltung der Gewässer zur Umsetzung der Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie.
Erstellung von Gewässertypenspezifische Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme. Um die Funktionsfähigkeit des Gewässerbettes einschließlich der Ufer bis zur Böschungsoberkante zu erhalten bzw. wiederherzustellen.
Einteilung der Gewässerunterhaltung in:
Maßnahmen im Bereich der Gewässersohle (Sedimententnahmen, Entschlammen, Grundräumung, Entkrauten, Beseitigen von Unrat, Treib-, Räum-, Schnittgut, Räumung von Sandfängen, Entnahme von Anlandungen, Kies-und Sandbänken),
Maßnahmen im Uferbereich (Mahd von Uferröhricht und Uferstauden) sowie
Maßnahmen im Gewässerumfeld (Gehölzentwicklung und -pflege, Böschungsmahd, Neophyten, Altgewässer und Rinnensysteme, Abwehr von Schädlingen).
Die mit diesen Maßnahmen verbundenen Eingriffe im und am Gewässer sollen so gering wie möglich gehalten werden und naturschonend erfolgen, um die Bewirtschaftungsziele zu erreichen. So ist grundsätzlich zu prüfen, ob eine Unterhaltungsmaßnahme verzichtbar ist, ob sie räumlich oder zeitlich gestaffelt stattfinden oder in ihrer Intensität herabgesetzt werden kann.