Freiwillige Aufgaben
Freiwillige Aufgaben
Freiwillige Aufgaben nach § 3 (2) der Verbandssatzung.
Der Verband kann, auch im Auftrag Dritter und außerhalb des eigenen Verbandsgebietes, freiwillige Aufgaben gegen Kostenerstattung ausführen, soweit durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben die Erfüllung der Pflichtaufgaben nicht gefährdet und die Finanzierung gesichert ist. Freiwillige Aufgaben sind insbesondere:
Alle freiwillig übernommenen Aufgaben unterliegen den Gesichtspunkten des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL).